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Viele in der Schweiz wohnhafte Reisende nehmen ihr eigenes Fahrzeug mit in die Türkei – für die Ferien, den Familienbesuch oder eine längere Reise. Das ist unkompliziert möglich, folgt aber klaren Regeln. Wer sie kennt, reist entspannt; wer sie übersieht, riskiert empfindliche Bussen und die Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte ruhig und präzise zusammen.
1. Anmeldung an der Grenze: die vorübergehende Einfuhr
Ein ausländisch eingelöstes Privatfahrzeug wird bei der Einreise unter der vorübergehenden Einfuhr («geçici ithalat», im Rahmen der touristischen Erleichterungen) erfasst und im System auf die einreisende Person eingetragen. Zwei Grundvoraussetzungen gelten:
- Wohnsitz im Ausland. Die Person muss ihren gewöhnlichen Wohnsitz ausserhalb der Türkei haben – massgeblich ist die Regel von mindestens 185 Tagen Aufenthalt pro Jahr ausserhalb des türkischen Zollgebiets.
- Fahrzeug auf den eigenen Namen. Das Fahrzeug muss im Ausland auf die einführende Person zugelassen sein.
Verweildauer: Das Fahrzeug darf in der Regel bis zu 730 Tage in der Türkei bleiben; je nach Status und Aufenthaltsrecht können kürzere Fristen gelten. Die zulässige Frist wird bei der Einreise festgehalten; das Fahrzeug muss bis dahin wieder ausgeführt werden.
Mitzuführende Unterlagen: gültiger Reisepass, Fahrzeugausweis, Führerausweis sowie eine für die Türkei gültige Versicherung. Die Grüne Karte muss die Türkei ausdrücklich abdecken (das Feld «TR» darf nicht durchgestrichen sein).
2. Wer darf das eingeführte Fahrzeug fahren?
Diese Frage führt am häufigsten zu Missverständnissen. Die türkische Zollverwaltung (Ticaret Bakanlığı) hat die Regeln am 8. Juli 2026 ausdrücklich bestätigt:
- Die berechtigte Person selbst, die das Fahrzeug eingeführt hat.
- Solange die berechtigte Person in der Türkei anwesend ist: deren Ehepartner sowie Vorfahren (Eltern, Grosseltern) und Nachkommen (Kinder, Enkel) – jedoch nur, wenn auch diese Angehörigen ihren Wohnsitz ausserhalb der Türkei haben.
- Alle anderen Personen nur in einer Notlage und nur, solange sich die berechtigte Person im Fahrzeug befindet.
Wichtig: Eine Vollmacht genügt nicht, um eine dritte Person zum Fahren zu berechtigen. Massgeblich sind ausschliesslich die oben genannten Voraussetzungen.
3. Folgen bei unberechtigter Nutzung
Fährt eine nicht berechtigte Person das Fahrzeug, greift Artikel 238 des Zollgesetzes Nr. 4458. Die Sanktion trifft Halter und Fahrer gesondert – gegen beide wird je ein eigenes Verfahren geführt.
- Busse: ein Viertel der auf das Fahrzeug entfallenden Zollabgaben (ohne Sonderverbrauchssteuer ÖTV). Für 2026 beträgt sie mindestens rund 11.952 TL.
- Sicherstellung: Das Fahrzeug wird unter zollamtliche Kontrolle genommen und ausser Landes verbracht (Ausfuhrpflicht).
Auch die Überschreitung der Ausfuhrfrist wird sanktioniert – gestaffelt nach Dauer: bei einem Monat Überschreitung rund 2.988 TL (Art. 241), bei zwei Monaten rund 5.976 TL, und ab mehr als drei Monaten greift die Sanktion nach Art. 238 (mindestens ~11.952 TL, 2026).
4. Ruhige Checkliste
- Fahrzeug bei der Einreise ordnungsgemäss unter vorübergehender Einfuhr anmelden.
- Reisepass, Fahrzeugausweis, Führerausweis und für die Türkei gültige Grüne Karte bereithalten.
- Nur berechtigte Personen fahren lassen (Sie selbst; Ehepartner/Angehörige mit Auslandswohnsitz, solange Sie anwesend sind).
- Das Fahrzeug nie Dritten überlassen – eine Vollmacht reicht nicht.
- Die Ausfuhrfrist im Blick behalten und einhalten.
Quellen
- Zollgesetz Nr. 4458 (mevzuat.gov.tr)
- T.C. Ticaret Bakanlığı – Häufige Fragen «Yolcu Beraberi Taşıtlar» (ticaret.gov.tr)
- Gümrük Rehberi – Leitfaden zur vorübergehenden Einfuhr von Fahrzeugen (gumrukrehberi.gov.tr)
- Amtlicher «Yabancı Plakalı Kara Taşıtları Yolcu Rehberi» (offizieller Reisendenleitfaden, Stand 2026)
- Amtliche Klarstellung der Zollverwaltung vom 08.07.2026 zur Fahrberechtigung
- Wohnsitzprüfung über e-Devlet (185-Tage-Regel)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgeblich sind die jeweils aktuellen türkischen Vorschriften; bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen vor der Reise.


